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   AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20 (https://dejure.org/2021,9479)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.03.2021 - 2 AGH 5/20 (https://dejure.org/2021,9479)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. März 2021 - 2 AGH 5/20 (https://dejure.org/2021,9479)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Bereits im Zusammenhang mit der Deutung umstrittener Äußerungen ergeben sich zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach der st. Rspr. des BVerfG Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305).

    Die hierauf gerichtete Auslegung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber auch den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen; die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils oder Satzes wird den Anforderungen einer zuverlässigen Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305; 1999, 2252, 2263).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung (BVerfG a. a. O.; NJW 2020, 2622, 2623 Rn. 15).

    Die an diesen Rechtfertigungsgrund nach der Rspr. des BVerfG (BVerfG NJW 2020, 2622, 2625 Rn. 26) anzuknüpfende grundrechtliche Abwägung ergibt, dass die allein auf das dienstliche Verhalten des Zeugen T bezogene Dienstaufsichtsbeschwerde, zumal nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, nicht unter dem Gesichtspunkt des "Kampfs um das Recht" (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, 2627 Rn. 33; NJW 1991, 2074, 2075) gerechtfertigt war.

  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76

    Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Nach allgemeiner Auffassung steht der Annahme einer Drohung nämlich nicht entgegen, dass das Opfer die Drohung nicht für realistisch hält (BGH, Urteil vom 16.03.1976, 5 StR 72/76, Rn. 7; Valerius, in: BeckOK-StGB § 240 Rn. 35; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 240 Rn. 12); denn schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahrmachen werde, beeinträchtigt die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung (BGH a. a. O.).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen können, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG NJW 1994, 1779).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Der Zusatz "offenbar" sollte nach der Einlassung des Angeschuldigten keine Einschränkung darstellen, sondern die Äußerung als Ergebnis einer logischen Schlussfolgerung kennzeichnen; abgesehen davon sind derartige Einschübe im Interesse eines umfassenden Ehrschutzes für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, eine Tatsachenbehauptung in eine Meinungsäußerung umzuwandeln (BGH NJW 2008, 2262, 2264).
  • BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Dieses erfasst auch solche Aussagen, die geeignet sind, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität und Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu untergraben und gemeinwohlschädlich zu wirken (BVerfG BRAK-Mitt. 2015, 144, zit. nach Peitscher in: Hartung/Scharmer § 43a Rn. 109).
  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    Die an diesen Rechtfertigungsgrund nach der Rspr. des BVerfG (BVerfG NJW 2020, 2622, 2625 Rn. 26) anzuknüpfende grundrechtliche Abwägung ergibt, dass die allein auf das dienstliche Verhalten des Zeugen T bezogene Dienstaufsichtsbeschwerde, zumal nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, nicht unter dem Gesichtspunkt des "Kampfs um das Recht" (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, 2627 Rn. 33; NJW 1991, 2074, 2075) gerechtfertigt war.
  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20
    In der unzutreffenden Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kann eine Grundrechtsverletzung liegen (BVerfG NJW 1999, 2262, 2263).
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